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Landesfachschule für Sozialberufe „Hannah Arendt“

Dreijahresprogramm für die Vorbeugung der Korruption und die Transparenz

Beschluss (provinz.bz.it)


Verantwortlicher/Verantwortliche für die Vorbeugung der Korruption

Beschluss (provinz.bz.it)


Verordnungen für die Vorbeugung und Ahndung der Korruption und der Illegalität
  • nicht anwendbar – fehlt die Voraussetzung


Bericht des/der Verantwortlichen für die Vorbeugung der Korruption und für die Transparenz
  • nicht anwendbar – fehlt die Voraussetzung


Von der ANAC erlassene Maßnahmen und Akte zur Anpassung an diese Maßnahmen

nicht anwendbar – fehlt die Voraussetzung

HINWEIS: Bislang wurden keine Maßnahmen und Anpassungsakte gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 190/2012 verabschiedet (letzte Aktualisierung: 30.6.2023)


Feststellungsakte der Verstöße

nicht anwendbar – fehlt die Voraussetzung

HINWEIS: Bislang wurden keine Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 39/2013 festgestellt (letzte Aktualisierung: 30.6.2023)


Bürgerzugänge

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.

Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:

a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der Website Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Art. 5, Abs. 1, GvD Nr. 33/2013).

b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Art. 5, Abs. 2 und Art. 5-bis, GvD Nr. 33/2013).

Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung mittels Einschreiben mit R.A. beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.

Register der Bürgerzugänge