Tätigkeiten und Verfahren der Schule
Informationen gemäß Artikel 35 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013
Die Schule veröffentlicht die wesentlichen Informationen zu ihren Verwaltungsverfahren.
Damit erhalten Schülerinnen und Schüler, Eltern, Erziehungsberechtigte und andere Interessierte einen klaren Überblick über die zuständigen Stellen, die Verfahrensabläufe, die Fristen, die erforderlichen Unterlagen und die jeweiligen Ansprechpersonen. Ziel ist es, die Verwaltungstätigkeit der Schule transparent, nachvollziehbar und leicht zugänglich zu gestalten.
Die Grund-, Mittel- und Oberschulen verfügen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 12/2000, die Berufsbildungsschulen gemäß Artikel 1-bis des Landesgesetzes Nr. 40/1992 über Autonomie und Rechtspersönlichkeit.
Die Schule wird von der Schulführungskraft geleitet, die für die einheitliche Führung sorgt und die Schule gesetzlich vertritt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Kollegialorgane.
Allgemeine Hinweise zu den Verwaltungsverfahren
Die Verwaltungsautonomie der Grund-, Mittel- und Oberschulen ist in Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 12/2000 geregelt:
Lexbrowser - b) Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12
Die Verwaltungsautonomie der Schulen der Berufsbildung ist in Artikel 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22, betreffend “Durchführungsverordnung über die Autonomie und die Mitgestaltung in den Schulen der Berufsbildung”, geregelt:
Lexbrowser - o) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22
Verfahrensverantwortliche/r und abschließende Maßnahme
Die für das jeweilige Verfahren verantwortliche Stelle ist in der Übersicht der Verwaltungsverfahren angegeben.
Die Schulführungskraft ist die einzige Führungskraft der Schule und daher in der Regel für den Erlass der abschließenden Maßnahme zuständig. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die gesetzlichen Bestimmungen die Zuständigkeit einem anderen Organ übertragen. So liegt etwa die Entscheidung über die Bewertung der Schülerinnen und Schüler beim Klassenrat.
Maßgeblich sind die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013.
Ersatzbefugnis bei Überschreitung der Verfahrensfrist
Wird ein Verwaltungsverfahren nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen, können sich die Antragstellenden an die mit der Ersatzbefugnis betraute Stelle wenden. Diese sorgt dafür, dass das Verfahren nach den geltenden Bestimmungen abgeschlossen wird (Artikel 4-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993).
Verfahren, die von einer anderen Stelle als der Schulführungskraft abzuschließen sind: Die Ersatzbefugnis liegt bei der Schulführungskraft.
Kontakt: Ulrike Egger
Tel.: 0471 973494
E-Mail: ulrike.egger@schule.suedtirol.it
PEC: lfs.bz-sozialberufe@pec.prov.bz.it
Die besonderen Zuständigkeiten beim einfachen und allgemeinen Bürgerzugang bleiben unberührt.
Abschluss der Verfahren
Die in der Übersicht angeführten Verfahren werden mit einer ausdrücklichen Maßnahme abgeschlossen und können weder durch eine Erklärung der betroffenen Person ersetzt werden noch gilt eine stillschweigende Zustimmung.
Eigenerklärungen, die einem Antrag beigefügt werden, dienen als Nachweis der darin erklärten Sachverhalte und können nicht die endgültige Maßnahme ersetzen.
